Hingegen sei es durchaus fraglich, ob die vagen Aussagen von Herrn D.___ zu diesem Punkt als Beweis genügen würden, dass der Berufungsbeklagte seine Stunden wahrheitsgetreu aufgeschrieben habe. Die vom Berufungsbeklagten vorgelegten und von Herrn E.___ unterschriebenen Arbeitsrapporte würden jedoch grundsätzlich beweisen, dass er am besagten Tag 10 Stunden für die Berufungsklägerin gearbeitet habe, was von ihr auch unterzeichnet worden sei. Es läge an ihr, diesen Beweis umzustossen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung zu beweisen. Der von ihr vorgebrachte Zeuge D.___ spreche nicht für ihre Behauptungen.