Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Zeuge widerspreche somit im Grundsatz ihrer Behauptung, dem Berufungsbeklagten sei es nicht erlaubt gewesen, an diesem Tag Möbel abholen zu gehen und er habe deshalb wahrheitswidrig 10 Arbeitsstunden rapportiert. Hingegen sei es durchaus fraglich, ob die vagen Aussagen von Herrn D.___ zu diesem Punkt als Beweis genügen würden, dass der Berufungsbeklagte seine Stunden wahrheitsgetreu aufgeschrieben habe.