] in [...] Feierabend gemacht. Dies sei ihm von Herrn D.___ und Herrn E.___ erlaubt worden. Der Zeuge D.___ habe sich an diesen speziellen Fall nicht erinnern können. Nach dessen Aussagen sei es jedoch öfters vorgekommen, dass jemand früher nach Hause gegangen sei oder aus einem anderen Grund den Arbeitsplatz früher verlassen habe. Das Firmenfahrzeug hätte denn auch von den Mitarbeitern privat benutzt werden dürfen. Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Zeuge widerspreche somit im Grundsatz ihrer Behauptung, dem Berufungsbeklagten sei es nicht erlaubt gewesen, an diesem Tag Möbel abholen zu gehen und er habe deshalb wahrheitswidrig 10 Arbeitsstunden rapportiert.