In Bezug auf die Falschrapportierung im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsübertretung hat der Vorderrichter den Sachverhalt somit richtig festgestellt. 4.1 In Bezug auf die Quittungen des Einkaufs im [...] am 25. Februar 2014, um 16.23 Uhr in [...], hielt der Amtsgerichtspräsident zunächst fest, dass der Berufungsbeklagte nicht bestritten habe, zur genannten Zeit im [...] Waren abgeholt und an diesem Tag 10 Arbeitsstunden rapportiert zu haben. Der Berufungsbeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er sei an diesem Tag um 5.30 Uhr zur Baustelle in […] losgefahren, habe um 6.00 Uhr auf der Baustelle mit der Arbeit begonnen und um 16.00 Uhr auf der Baustelle [...] in [...]