«Die Whatsapp-Unterhaltung ist zutreffend» (AS 147, Protokoll Zeile 47). Nichts abgeleitet werden kann aus dem Ort der Geschwindigkeitsübertretung in Härkingen in Fahrtrichtung Luzern. Dieser Ort liegt auf dem Weg nach [...], [...] und nach Altbüron. Der Vorderrichter hat demnach den der Berufungsklägerin obliegenden Beweis für den wichtigen Grund der fristlosen Kündigung zu Recht nicht als erbracht betrachtet. Was an dieser Folgerung falsch sein soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf.