Die Berufungsklägerin übersieht mit ihren Vorbringen, dass sie den Beweis dafür erbringen muss, dass der Berufungsbeklagte den Rapport falsch ausgefüllt hat. Diesem Beweis kam sie mit dem Arbeitsrapport und der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung recht nahe. Dem Berufungsbeklagten ist mit seinen Einwendungen allerdings der Gegenbeweis gelungen. Jedenfalls hat er beim Vorderrichter zu Recht Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises erwecken können. Denn der Zeuge D.___ hat sich nach Vorlage der WhatsApp-Konversation schliesslich doch an die Situation in Altbüron erinnert und letztlich bestätigt: «Die Whatsapp-Unterhaltung ist zutreffend» (AS 147, Protokoll Zeile 47).