Vorab sind einige Bemerkungen zu den Beweisregeln anzubringen. Die von der Berufungsklägerin behauptete Falschrapportierung ist von ihr zu beweisen, währenddem es dem Berufungsbeklagten obliegt, den Gegenbeweis zum Beweis der beweisbelasteten Gegenpartei zu erbringen, wobei es genügt, wenn beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasten Partei entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist (BGE 130 III 321 E. 3.4). Die Berufungsklägerin übersieht mit ihren Vorbringen, dass sie den Beweis dafür erbringen muss, dass der Berufungsbeklagte den Rapport falsch ausgefüllt hat.