Auch der Zeuge D.___ habe dies so für den 30. Oktober 2014 nicht bezeugen können. Zudem sei der Arbeitsort im Arbeitsrapport falsch ausgewiesen worden. Es liege nahe, dass der Berufungsbeklagte rund zwei Stunden nach der Geschwindigkeitsübertretung, die er auf dem Heimweg bemerkt habe, zu seinem eigenen Schutz ein früheres Bild der Baustelle Altbüron verschickt habe, und die WhatsApp-Konversation so zu seinen Gunsten initiiert habe. Im Übrigen hätte es der Berufungsbeklagte in der Hand gehabt, durch die Offenlegung der eigenen Metadaten des Mobiltelefons den genauen Aufenthalt zur Zeit der WhatsApp-Konversation zu beweisen. 3.3 Vorab sind einige Bemerkungen zu den Beweisregeln anzubringen.