Die Berufungsklägerin habe den Beweis für den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung, nämlich dass der Berufungsbeklagte an diesem 30. Oktober 2014 nicht nach Altbüron, sondern direkt nach Hause gefahren sei, nicht erbracht. 3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beweis gestützt auf die Aussage des Zeugen D.___ und die WhatsApp-Konversation des Berufungsbeklagten erbracht sei, dass dieser nach Altbüron bestellt worden sei. Die WhatsApp-Konversation belege nicht, dass der Berufungsbeklagte in Altbüron war. Auch der Zeuge D.___ habe dies so für den 30. Oktober 2014 nicht bezeugen können.