Nach der Vorlage der WhatsApp-Konversation habe der Zeuge D.___ jedoch ausgesagt, es sei durchaus möglich, dass er den Berufungsbeklagten an diesem Tag nach Altbüron geschickt habe, weil es sich auf dem Bild um den von diesem beschriebenen Abfluss handle. Damit gelinge dem Berufungsbeklagten der Beweis, dass er am 30. Oktober 2014 nach Altbüron bestellt worden sei und um 15.22 Uhr noch nicht nach Hause unterwegs gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe den Beweis für den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung, nämlich dass der Berufungsbeklagte an diesem 30. Oktober 2014 nicht nach Altbüron, sondern direkt nach Hause gefahren sei, nicht erbracht.