Weiter führte der Vorderrichter aus, der Berufungsbeklagte habe zur Stützung seines Einwandes, er sei von Muttenz auf eine Baustelle in Altbüron gerufen worden, eine WhatsApp-Konversation, welche zwischen 17.03 und 17.04 Uhr zwischen dem Vorgesetzten D.___ und ihm stattgefunden habe, ins Recht gelegt. In seiner Zeugenbefragung habe sich D.___ zunächst nicht erinnern können, ob er den Berufungsbeklagten an jenem Tag nach Altbüron bestellt habe. Nach der Vorlage der WhatsApp-Konversation habe der Zeuge D.___