In Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung, welche eine Falschrapportierung aufdecken soll, hat der Amtsgerichtspräsident zunächst als unbestritten festgehalten, dass der Berufungsbeklagte am 30. Oktober 2014, um 15.22 Uhr in Hägendorf eine Geschwindigkeitsübertretung begangen und dass er am selben Tag im Arbeitsrapport 8 ¼ Stunden Arbeitszeit auf der Baustelle in Muttenz eingetragen hat. Weiter führte der Vorderrichter aus, der Berufungsbeklagte habe zur Stützung seines Einwandes, er sei von Muttenz auf eine Baustelle in Altbüron gerufen worden, eine WhatsApp-Konversation, welche zwischen 17.03 und 17.04 Uhr zwischen dem Vorgesetzten D.___ und ihm stattgefunden habe, ins Recht gelegt.