BGE 138 III 374 E. 4.3). 2. Der Berufungsbeklagte erachtete die fristlose Kündigung vom 26. November 2014 für ungültig und machte deshalb bei der Vorinstanz den um die Leistungen der Arbeitslosenkasse reduzierten Lohn für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 geltend. Seit 1. Februar 2015 hat er eine neue Festanstellung. Die Berufungsklägerin hatte als Gründe für die fristlose Kündigung eine Geschwindigkeitsübertretung zu einem Zeitpunkt, welcher mit dem Arbeitsrapport nicht vereinbar war, eine Quittung für einen Einkauf bei [...