Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auch über die übrigen Beweisanträge wird an Ort und Stelle im Sachzusammenhang entschieden werden, soweit die eingereichten Urkunden nicht als echte Noven zu den Akten genommen werden (Berufungsbeilagen 4 und 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden bereits mit Verfügung vom 2. September 2016 beigezogen. Auf diese Akten kann für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.