Am 25. Oktober 2016 reichte die Berufungsklägerin eine Replik ein. 6.1 Die Berufungsklägerin stellt in der Berufungsschrift verschiedenste Beweisanträge, teils bei der Vorinstanz bereits gestellte, teils neue. Zu den Noven im Berufungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden.