4. Ziffer 3 und 4 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, Ziff. 4 gemäss Antrag zu korrigieren und die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (Kläger und Nebenkläger). 5.1 Der Kläger (von nun an der Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 5. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. 5.2 Die Nebenklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. 5.3 Am 25. Oktober 2016 reichte die Berufungsklägerin eine Replik ein.