2. Ziffer 2 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben. 3. Das Rechtsbegehren 1 betreffend Lohnforderung und das Rechtsbegehren 2 betreffend Überstunden der Klage des Berufungsbeklagten (Klägers) gemäss Eingabe anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 sowie das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (Nebenklägers) vom 2. Mai 2016 seien abzuweisen und die Rechtsbegehren 1 und 2 des Berufungsklägers vom 2. Mai 2016 seien gutzuheissen. 4. Ziffer 3 und 4 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, Ziff.