4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 31. August 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben und die Zahlung auf CHF 1'149.- für den Novemberlohn 2015 (1.-26.11.2014) nach erfolgter Verrechnung mit liquiden Gegenforderungen zu reduzieren. 2. Ziffer 2 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben.