Der Kläger, hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, Feldbrunnen, eine reduzierte Parteientschädigung (für das Obsiegen im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen) von CHF 583.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 31. August 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung, u.K.u.