Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 20‘068.85 (brutto) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. November 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat der Nebenklägerin, Arbeitslosenkasse C.___, den Betrag von CHF 6‘532.75 (brutto) zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Ziegler, Olten, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10‘401.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Der Kläger, hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, Feldbrunnen, eine reduzierte Parteientschädigung (für das Obsiegen im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen) von CHF 583.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.