Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2 Die Nebenklägerin, die Arbeitslosenkasse C.___, stellte sinngemäss folgendes Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Nebenklägerin den Betrag von CHF 5‘984.30 netto (brutto ausmachend CHF 6‘532.75) zu bezahlen. 2.3 Die Beklagte beantragte, die Klage sei mit Ausnahme von CHF 1‘149.00 für den Novemberlohn 2014 (1. - 26. November 2014) vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F. 3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 2. Mai 2016 folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 20‘068.85 (brutto) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. November 2014 zu bezahlen.