Der Kläger stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Monate November 2014 bis Januar 2015 den Bruttolohn, unter Abzug der von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Leistungen, ausmachend den Betrag von CHF 6‘532.75 brutto, Restbetrag in Höhe von CHF 10‘732.85 brutto zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. November 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die geleisteten Überstunden und verarbeiteten Tableaus den Betrag von CHF 9‘336.00 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2014 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.