{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n9.2 Auch zu der geltend gemachten Kompensation der Überstunden während der ordentlichen Kündigungsfrist finden sich im angefochtenen Urteil keine Ausführungen. Grundsätzlich spricht Art. 337c Abs. 1 OR dem Arbeitnehmer nur Ersatz dessen zu, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden wäre. Hätte aber der Arbeitgeber während dieser ordentlichen Kündigungsfrist den Bezug der aufgelaufenen Ferien anordnen können, so wären sie bei ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise konsumiert worden und beim ordentlichen Austritt demnach auch nicht zu entschädigen. Es gibt allerdings keinen Grund, andere Massstäbe anzulegen als beim Ferienbezug in der ordentlichen Kündigungsfrist. Danach ist zu beachten, dass bei einer relativ kurzen Kündigungsfrist in aller Regel das Durchsetzen des Ferienbezuges de facto dem Ferienzweck widersprechen wird. Zudem wird dies für den Arbeitnehmer meist überraschend kommen, wenn der Arbeitgeber kündigt, so dass er die Kündigungsfrist für die Stellensuche braucht. Schliesslich gilt es auch die Regel zu beachten, dass die Ferien frühzeitig anzuordnen sind, um dem Arbeitnehmer deren Planung zu erlauben. Gestützt auf diese Grundsätze tendiert das Bundesgericht stark dazu, nur auf die Dauer der Kündigungsfrist abzustellen. In neueren Entscheiden hat es die Grenze für eine relativ kurze Kündigungsfrist, welche den Ferienbezug nach einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung normalerweise nicht zulasse, bei zwei bis drei Monaten gezogen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, a.a.O., Art 337c N 18 mit Verweis auf Art. 329c N 11).\n9.3 Im vorliegenden Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Die fristlose Kündigung kam für den Berufungsbeklagten überraschend, auch wenn es seit seiner Rückkehr aus den Ferien am 10. November 2014 wegen der Geschwindigkeitsübertretung Diskussionen mit der Berufungsklägerin gab. In den zwei Wochen bis zur Aussprache der fristlosen Kündigung bestand für den Berufungsbeklagte noch kein Anlass, nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen. In der ordentlichen Kündigungsfrist lagen zudem die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel, was die Stellensuche doch erheblich behindert. Nach Art. 39.2 GAV sind Überstunden primär durch Ferienzeit auszugleichen, wobei eine Auszahlung möglich sein soll, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Auch im Arbeitsvertag wird in Art. 5 lediglich festgehalten, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit kompensiert werden können, soweit dies betrieblich möglich ist (Klagebeilage 3). Durch diese Bestimmungen wird keine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Kompensation begründet. Die beiden Bestimmungen zielen im Gegenteil darauf hin, dem Arbeitnehmer genügend Ruhezeit zu garantieren. Vorliegend stand indessen die Notwendigkeit, eine neue Stelle zu suchen, einem Ausgleich durch Freizeit entgegen. Tatsächlich wurde der neue Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten erst am 22. Januar 2015 unterzeichnet (Klagebeilage 26). Der Antrag der Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Überstunden zuzusprechen, ist deshalb abzuweisen.\n10.1 Der Berufungsbeklagte hatte der Berufungsklägerin zwei Tableaus geliefert. Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz den Einwand erhoben, die abgelieferten Tableaus seien mangelhaft und deshalb nicht zu gebrauchen gewesen. Der Vorderrichter erwog, die Parteibehauptung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin sei kein taugliches Beweismittel, um den Mangel, für den sie die Beweislast trage, zu beweisen. Demgegenüber habe der Zeuge K.___ zu Protokoll gegeben, der Berufungsbeklagte habe die Verteiler in seiner Werkstatt erstellt und diese seien nach seiner Einschätzung als eidg. dipl. Elektroinstallateur funktionstüchtig gewesen.\n10.2 Die Berufungsklägerin bringt dazu vor, die Vorinstanz führe fälschlicherweise aus, die Parteiaussage ihres Geschäftsführers sei nicht geeignet, den Mangel an den Tableaus zu beweisen. Es werde auf die Parteibefragung von E.___ verwiesen. Aufgrund der Urteilsbegründung werde diesbezüglich Herr L.___ als Zeuge genannt.\n10.3 L.___ wurde von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren als Zeuge beantragt. In der Beweisverfügung vom 24. Februar 2016 wurde dieser Zeuge nicht bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 stellte die Berufungsklägerin keinen neuen Antrag auf Befragung dieses Zeugen. Damit hat sie auf dessen Einvernahme verzichtet. Der im Berufungsverfahren gestellte Beweisantrag ist daher abzuweisen.\n10.4 In Bezug auf die Mängel an den Tableaus begnügt sich die Berufungsklägerin mit einer pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Diese einfach als falsch zu bezeichnen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr wäre aufzuzeigen, wieso der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Mit einem blossen Hinweis auf die eigenen Parteiaussagen ist dies nicht möglich. Darüber hinaus hat der Vorderrichter auch auf die Aussagen des Zeugen K.___ abgestellt. Auf diese geht die Berufungsklägerin überhaupt nicht ein. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind somit nicht geeignet, den vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.\n11. Nach den gestellten Rechtsbegehren ist auch Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten angefochten. In dieser Ziffer wurde der Berufungsklägerin für das Obsiegen im Massnahmeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Für eine Änderung besteht kein Anlass."}