{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n7.1 Die Berufungsklägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den mit der Klageantwort anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachten Verrechnungsantrag nicht geprüft. Dieser betreffe die nach GAV 28.11 liquide Rückforderung von insgesamt 8 vom Berufungsbeklagten zu viel bezogenen Ferientagen. Der Novemberlohn per 26. November 2014 von CHF 4'763.00 sei um CHF 2'116.85 auf CHF 2'646.15 zu reduzieren.\n7.2 Der Vorderrichter hat die Verrechnungseinrede der Berufungsklägerin in der Tat nicht geprüft und folglich auch keine Verrechnung zugelassen. Die Prüfung des Verrechnungsanspruchs ist daher wie beantragt vom angerufenen Gericht nachzuholen. Für die im Jahr 2014 bezogenen Ferientage beruft sich die Berufungsklägerin auf die vom Berufungsbeklagten eingereichten Arbeitsrapporte (Sammelurkunde 13 zur Klage). Wieso die Berufungsklägerin für die Jahre 2012 und 2013 keine Arbeitsrapporte, über welche sie ja verfügen sollte, einreicht, ist nicht nachvollziehbar. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, kann die Berufungsklägerin nicht mit den von ihr selbst erstellten Excel-Tabellen belegen, dass der Berufungsbeklagte in den Jahren 2012 und 2013 zu viele Ferientage bezogen hat (Sammelurkunde 35 zur Klageantwort). Ohnehin ist nach Art. 39.3 GAV das Zeitkonto nach den Bestimmungen in Art. 23.4 GAV auszugleichen, d.h. sie müssen übertragen und innert 9 Monaten ausgeglichen werden, sei es durch Freizeit oder durch Auszahlung. Im Jahr 2014 hat der Berufungsbeklagte nach den eingereichten Arbeitsrapporten 24 Ferientage bezogen. Davon sind Fronleichnam und Maria Himmelfahrt, die im Kanton Solothurn als Feiertage gelten (Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, 512.41 i.V.m. Art. 29.1 und 29.2 GAV) in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein zu viel bezogener Ferientag. Art 28.11 GAV berechtigt den Arbeitgeber, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben abzuziehen, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen hat. Gleichzeitig wird in Art. 62.1 GAV jedoch Art. 337c Abs. 1 OR wiedergegeben. Danach hat der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung ohne wichtigen Grund Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte das Dienstverhältnis erst am 31. Januar 2015 geendet und der Berufungsbeklagte hätte sich seinen im 2014 zu viel bezogenen Ferientag noch verdienen können. Dem entspricht, dass bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber keine Rückzahlungspflicht besteht (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolf, a.a.O., Art 329a N 9). Selbst wenn der Vorderrichter somit die Verrechnungseinrede geprüft hätte, wäre das Ergebnis dasselbe gewesen und die Berufungsklägerin hätte von dem bis Ende der Kündigungsfrist geschuldeten Lohn keinen Abzug für zu viel bezogene Ferientage machen können.\n8. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, ihre Rückforderung bzw. Verrechnung für die fälschlicherweise im Zusammenhang mit dem Darlehen erfolgten Zahlungen für erschlichene Überstunden von CHF 1'497.15 sei nicht geprüft worden. Unter den Ziffern 5.1 – 5.4 wurde vorstehend eingehend dargelegt, dass die Berufungsklägerin den von ihr erhobenen Vorwurf der allgemeinen Falschrapportierung nicht beweisen konnte. Für die Rückzahlung des Darlehens für geleisteten «Überstunden fürs 2013» kann nichts anderes gelten. Auf die angeblich zu Unrecht geltend gemachten Überstunden ist nicht nochmals einzugehen. Es gibt keine Rückforderung bzw. keine Verrechnung.\n9.1 Weiter führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz habe es ebenso wenig für nötig gehalten, auf die geltend gemachte Kompensation der Überstunden während einer allfälligen hypothetischen Kündigungsfrist einzugehen. Bei den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten 182.25 Überstunden und einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden wäre ihm die Kompensation während der verbleibenden Zeit, d.h. während zwei Monaten und 2 Arbeitstagen gut möglich gewesen. Durch eine zusätzliche Auszahlung der Überstunden bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hätte der Berufungsbeklagte mehr erhalten, als er gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zugute hätte, da bei der ordentlichen Kündigung die Überstunden auf Anordnung der Berufungsklägerin hätten kompensiert werden können. Bei der so anzurechnenden Kompensation bestünde gemäss Art. 321c Abs. 3 OR kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch mehr, wodurch der zusätzlich zum Lohnersatz geltend gemachten Forderung des Berufungsbeklagten von CHF 7'536.00 nicht stattzugeben sei."}