{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n6.3.2 Die Berufungsklägerin beantragt weiter, es sei die Parteiaussage ihres Geschäftsführers als neues Beweismittel zuzulassen. E.___ wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren befragt. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat sie in ihrem Schlussvortrag nicht dessen nochmalige Parteibefragung beantragt. Im Verhandlungsprotokoll findet sich kein derartiger Antrag. Unzutreffend ist auch, dass erst mit der Urteilsbegründung klar wurde, dass der genaue Zeitpunkt der Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme für die Gültigkeit der fristlosen Kündigung entscheidrelevant war. Im Gegenteil äusserten sich in ihrer Befragung beide Parteien ausdrücklich dazu, ob die unerlaubte Tonbandaufnahme vor der Aussprache der Kündigung bereits bekannt war oder nicht (AS 129, B.___, Protokoll Zeilen 143 – 155; AS 140 und AS 144, E.___, Zeile 147 und Zeilen 315 ff.), dasselbe gilt für die Zeugen D.___ (AS 147, Protokoll Zeilen 65 ff.) sowie des Polizisten J.___ (AS 157, Protokoll Zeile 43). Damit kann keine Rede davon sein, dass sich die Bedeutung dieses Umstandes erst aus der Urteilsbegründung ergeben hat. Zusammenfassend ist somit kein Grund auszumachen, mit E.___ nochmals eine Parteibefragung durchzuführen. Ohnehin wären daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.\n6.4.1 Die Berufungsklägerin verkennt wiederum die Beweislastverteilung, wenn sie ausführt, der Berufungsbeklagte hätte den Beweis für die Tatsachenbehauptung, die fristlose Kündigung sei unmittelbar vor Kenntnis der unerlaubten Aufnahme und somit ungerechtfertigt erfolgt, erbringen müssen. Vielmehr trägt die Arbeitgeberin die Beweislast für den wichtigen Grund, den sie für die fristlose Kündigung geltend macht. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, die fristlose Kündigung sei wegen der unerlaubten Tonaufnahme ausgesprochen worden, hat sie demnach zu beweisen, dass sie diesen Grund kannte, bevor sie die Kündigung aussprach, ansonsten die Tonaufnahme nicht kausal für die Kündigung hätte sein können. Aufgrund der oben zitierten Partei- und Zeugenaussagen konnte die Berufungsklägerin diesen Beweis nicht erbringen. Die Umstände, nämlich dass sowohl E.___ wie auch der Berufungsbeklagte das zu unterzeichnende Schriftstück behändigen wollten und es deswegen zu einem Gerangel kam, worauf der Berufungsbeklagte die Polizei rief, und bis zu deren Eintreffen nicht mehr weitergesprochen wurde und die Parteien von den beiden Polizisten getrennt und in separate Zimmer geführt wurden, legen keinen anderen Schluss nahe (AS 129, B.___, Protokoll Zeilen 118 – 132; AS 139 f., E.___, Zeilen 111 – 124 und Zeilen 327 – 329; AS 147, D.___, Protokoll Zeilen 50 – 63; AS 157 f., J.___, Protokoll Zeilen 65 – 70). Der Polizist J.___ sagte zunächst zwar aus, die Gründe für die fristlose Kündigung kenne er nicht, fügte dann aber doch an, es sei um irgendwelche Zeiten gegangen (AS 158, Protokoll Zeilen 83 f.). Wäre die unerlaubte Tonaufnahme der Grund für die Kündigung gewesen, so hätte sich der Zeuge daran erinnert, wäre dies doch der Grund gewesen, der in seinem Beisein aufgedeckt worden wäre und der unmittelbar die fristlose Kündigung zur Folge gehabt hätte. Darüber hinaus ist es doch sehr erstaunlich, dass E.___ dem Polizisten, der sich mit ihm unterhalten hat, nichts von der unerlaubten Tonaufnahme erzählt hat, obwohl er diese gerade zuvor entdeckt haben will oder er einen solchen Verdacht gehabt haben will, insbesondere auch angesichts der Bedeutung, die er dieser unerlaubten Aufnahme beimisst. Schliesslich äussert sich der Treuhänder der Berufungsklägerin in seinem Mail an die Arbeitslosenkasse vom 4. Februar 2015 ausschliesslich zur Geschwindigkeitsübertretung und dem damit verbundenen Verdacht der Falschrapportierung, in keiner Weise aber zu einer unerlaubten Tonbandaufnahme als Kündigungsgrund (Klagebeilage 8). Die Vorinstanz hat somit die Aussagen und die Umstände umfassend und zutreffend gewürdigt und den Sachverhalt richtig festgestellt.\n6.4.2 Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter wende bei der Verdachtskündigung das Recht unrichtig an. Infolge der etwas verwirrenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verkennt sie dabei, dass die sachverhältlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht erstellt sind. Sie trägt in der Berufungsschrift zwar vor, bereits gegen Ende des Gespräches, kurz bevor sich dann die Ereignisse überschlagen hätten, hätte ihr Geschäftsführer bemerkt, dass der Berufungsbeklagte das Gespräch unerlaubt aufnehme. Sie stützt sich dabei einzig auf die Parteiaussage ihres Geschäftsführers. Auf diese kann unter anderem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden. Denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass E.___ den Berufungsbeklagten nicht auf die Tonaufnahme angesprochen hat, wenn er eine entsprechende Vermutung gehabt hätte. Im Zusammenhang mit dem Dokument, welches der Berufungsbeklagte behalten wollte, hat E.___ impulsiv reagiert und wollte ihm dieses wegnehmen. Es passt nicht zu diesem Verhalten, dass der Verdacht einer unerlaubten Tonaufnahme bei ihm überhaupt keine Reaktion ausgelöst hat. Darüber hinaus hat der Zeuge D.___, welcher am Gespräch nicht teilnahm und dieses nur beobachtete, nichts von einer Aufzeichnung bemerkt (AS 147, Protokoll Zeilen 56 – 66 und AS 150, Zeilen 186 – 188). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aussprach, weil er einen Verdacht hegte, der Berufungsbeklagte habe das Gespräch unerlaubterweise aufgezeichnet. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen über die rechtlichen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung."}