{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n6.2.3 Als Voraussetzung für ein allfälliges Nachschieben von Kündigungsgründen habe die Vorinstanz verlangt, dass der Umstand, auf den sich der Kündigende berufe, von gleicher Art sein müsse wie die Umstände, welche Anlass zur ausserordentlichen Kündigung gegeben hätten. Dabei habe sie aber den Spezialfall der sogenannten Verdachtskündigung nicht berücksichtigt. Die unerlaubte Tonaufnahme hätte auf jeden Fall als rechtfertigender Kündigungsgrund nachgeschoben werden können. Die Vorinstanz habe dies verneint, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine anderen gleichgearteten Umstände vorlägen. So seien das treuwidrige Verhalten des Berufungsbeklagten durch das Einstecken des Dokumentes beim Gespräch, dessen Ruf der Polizei wie die erfolgte unerlaubte Aufnahme Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber.\nDer Entscheid der Vorinstanz, dass die fristlose Kündigung gestützt auf Art. 337 OR ungerechtfertigt erfolgt sein solle, sei unangemessen. Es dürfe im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die fristlose Kündigung gestützt auf einen starken Verdacht erfolgt sei, der sich kurz darauf bestätigt habe oder erst, nachdem sie Gewissheit davon gehabt habe. Es wäre stossend, die Fälle anders zu behandeln, je nach ihrem Kenntnisstand bei der Kündigung. In beiden Fällen wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wegen des vom Berufungsbeklagten bekundeten Misstrauens nicht mehr zumutbar gewesen.\n6.3.1 Als erstes ist zu prüfen, ob der Beweisantrag der Berufungsklägerin, es sei der Kantonspolizist I.___ als Zeuge zu befragen, eventualiter sei er vom Gericht schriftlich anzufragen, zu bewilligen ist. Wie die Berufungsklägerin richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um ein Novum, sondern um die Zulassung eines schon mit der Klageantwort beantragten, aber mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2016 abgewiesenen Beweismittels. Da es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, kann ein Beweisantrag jederzeit erneut gestellt werden. Vorab stellt sich daher die Frage, ob die Berufungsklägerin den Zeugen anlässlich der Verhandlung nochmals beantragt hat. Im Verhandlungsprotokoll sind die Ausführungen der Vertreterin der Berufungsklägerin zur Befragung des Polizisten I.___ wie folgt wiedergegeben (AS 124):\nWas die Polizei anbelangt, wäre wünschenswert gewesen, dass auch Herr I.___ befragt worden wäre, insbesondere zur Tatsache der zwei Aufzeichnungen. Auch die Löschung dieser Aufnahmen und die Räumung des Firmenwagens zusammen mit Herrn I.___ wären diesbezüglich von Relevanz gewesen. Dies ist nun leider etwas unglücklich. Falls sich hierzu noch weitere Fragen stellen würde, müsste der Antrag gestellt werden, dass er noch einvernommen würde. Nur für den Fall, dass das Gericht in Erwägung ziehen sollte, dass die fristlose Kündigung gestützt auf die Ereignisse vom 26. November nicht gerechtfertigt erfolgt sei. Dies würde mich jedoch sehr erstaunen.\nDas Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe im Schlussvortrag nochmals fristgerecht die Zeugeneinvernahme von I.___ beantragt, falls der genaue zeitliche Ablauf für die Vorinstanz entscheidrelevant sei, schlägt nicht durch. Sie hat ihren Beweisantrag nur bedingt gestellt. Bedingte Anträge sind unzulässig. Der Beweisantrag wurde lediglich im Konjunktiv gestellt. Er wurde mit anderen Worten eben gerade nicht gestellt. Auch im vereinfachten Verfahren ist eine Anwältin auf ihrer Wortwahl zu behaften. Weiter bezieht sich die Aussage des Amtsgerichtspräsidenten auf Seite 30 des Verhandlungsprotokolls (AS 120), «Die Deadline für Noven ist jetzt. Somit werden die neu eingereichten Beweismittel miteinbezogen», schon dem Wortlaut nach auf Urkunden und nicht auf eine Zeugeneinvernahme. Diese war viel früher ein Thema – im Verhandlungsprotokoll auf Seite 24. Seither hat das Wort mehrmals gewechselt. Das Gericht nimmt mit der zitierten Aussage Bezug auf die letzten Äusserungen der beiden Anwältinnen. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin in der Verhandlung keinen Antrag mehr gestellt hat, den Polizisten I.___ zu befragen. Damit hat sie auf diesen Zeugen verzichtet. Der in der Berufungsschrift gestellte Antrag ist verspätet. Schliesslich war die Sache nach Auffassung der Vorinstanz offensichtlich entscheidungsreif. Der Polizeibeamte, welcher sich lange mit dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin unterhalten hatte, sagte klar aus, seines Wissens habe Herr E.___ nichts von der Aufnahme gewusst (AS 157, Protokoll Zeile 43). Auch die Aussage des Zeugen D.___ wies in diese Richtung (AS 147 f., Protokoll Zeilen 65 – 70). Weiterer Abklärungsbedarf bestand nicht, zumal sich der Polizist I.___ nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten eben nicht mit E.___, sondern mit dem Berufungsbeklagten unterhalten hatte."}