{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n6.2.1 Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie hätte beim Aussprechen der Kündigung keine Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme gehabt. Es stimme nicht, dass der genaue zeitliche Ablauf nicht mehr eruierbar sei. Bei der Kenntnis im Zeitpunkt der Kündigung handle es sich um eine innere Tatsache ihres Geschäftsführers, welche allenfalls anhand der Abfolge der Ereignisse von den Anwesenden bezeugt werden könnte. Der einvernommene Polizist habe dazu keine Aussage machen können. Der rechtsrelevante Sachverhalt könne durch die Befragung des zweiten Polizisten erstellt werden. Der Zeuge I.___ sei bereits in der Klageantwort genannt worden. Als sich abgezeichnet habe, dass dieses Sachverhaltselement für den Richter wesentlich sein könnte, habe sie im Schlussvortrag nochmals beantragt, den zweiten Polizisten I.___ anzuhören, falls der genaue zeitliche Ablauf für die Vorinstanz entscheidrelevant sei (Protokoll der Verhandlung S. 24 gegen Ende des ersten Abschnitts). Die Anträge auf Zeugenbefragung des zweiten Polizisten und einer zusätzliche Befragung ihres Geschäftsführers seien mit dem mündlichen Hinweis, die Novenschranke sei gefallen und die Urteilsberatung habe bereits begonnen, abgewiesen worden. Es werde beantragt, den zweiten Polizisten als Zeugen einzuvernehmen, eventualiter sei eine schriftliche Auskunft einzuholen. Der Zeuge solle sich darüber aussprechen, ob ihrem Geschäftsführer bei der Aussprache der Kündigung die unerlaubte Tonaufnahme bekannt gewesen sei. Es handle sich bei der beantragten Zeugenbefragung nicht um ein Novum, sondern um die Zulassung des mit Klageantwort fristgerecht beantragten Beweismittels. Zudem sei eine Modifikation oder Ergänzung der Beweisverfügung sogar im Urteilsstadium noch möglich, wenn es sich zeige, dass ein oder mehrere Punkte erst entscheidungsreif seien, wenn weitere Beweise abgenommen würden.\nEs liege nahe, dass ihr Geschäftsführer die Kündigung in Kenntnis der Tonaufnahme ausgesprochen habe. Die Ereignisse hätten sich durch das Entreissen des Dokumentes durch den Berufungsbeklagten überschlagen. Aus der Befragung ihres Geschäftsführers gehe hervor, dass gestützt auf objektive Hinweise wie das Zurücklehnen und Hantieren in der Hosentasche durch den Berufungsbeklagten klar der Verdacht bestanden habe, dass dieser das Gespräch unerlaubt aufnehme.\nInsgesamt hätten zumindest ganz klare Indizien erstellt werden können, welche die Kenntnis der rechtswidrigen Tonbandaufnahme bei der Kündigung nahelegen würden. Bei dieser Ausgangslage hätte der Berufungsbeklagte den Beweis für die Tatsachenbehauptung, die fristlose Kündigung sei unmittelbar vor Kenntnis der unerlaubten Aufnahme und somit ungerechtfertigt erfolgt, erbringen müssen, da er aus dieser Behauptung Rechte ableite. Er habe somit auch das Risiko bei Nichtbeweis zu tragen.\nFür die sogenannte innere Tatsache der Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme durch ihren Geschäftsführer werde der Antrag gestellt, es sei dessen Parteiaussage als neues Beweismittel zuzulassen. Das neue Beweismittel werde rechtzeitig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingebracht, da erst mit der Urteilsbegründung erstellt gewesen sei, dass für den Vorderrichter der genaue Zeitpunkt der Kenntnis der unerlaubten Tonaufnahme die entscheidende Wichtigkeit habe. Im Übrigen habe ihre Rechtsvertreterin bereits beim Schlussvortrag eine nochmalige Parteibefragung verlangt.\n6.2.2 In Bezug auf die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, falls ihr die Tonaufnahme vor Aussprache der Kündigung bekannt gewesen sei. Nach der sogenannten Verdachtskündigung genüge der Verdacht, gestützt auf den eine fristlose Kündigung ausgesprochen werde, wenn sich dieser als begründet erweise, wofür der fristlos kündigende Arbeitgeber die Beweislast trage. Ihr Geschäftsführer habe ausgesagt, kurz bevor sich die Ereignisse überschlagen hätten, habe er bemerkt, dass der Berufungsbeklagte das Gespräch unerlaubt aufnehme. Damit wäre bei ihr von einem an Sicherheit grenzenden Verdacht auszugehen. Wie die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung weiter ausführe, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie den Berufungsbeklagten auf die Tonaufnahme anspreche, um zu verhindern, dass die einschneidende fristlose Kündigung nicht auf der Basis einer blossen Vermutung ausgesprochen werde. Im Ergebnis scheine die Vorinstanz die Kündigung auch bei Verdacht als nicht gerechtfertigt zu erachten, da sie beim Berufungsbeklagten nicht vorgängig nachgefragt habe, um den Verdacht zu bestätigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung statuiere hingegen keine solche generelle Fragepflicht vor der Aussprache der fristlosen Kündigung gestützt auf einen Verdacht. Das von der Vorinstanz geforderte Nachfragen beim Berufungsbeklagten vor Aussprechen der Kündigung hätte dies ohnehin nicht verhindern können. Da sich die Ereignisse überschlagen hätten, indem der Berufungsbeklagte das Dokument gegen den Willen ihres Geschäftsführers entrissen und in die Hosentasche gesteckt, die Polizei in ihre eigenen Räume gerufen und bis zu deren Eintreffen nicht mehr mit ihrem Geschäftsführer gesprochen habe, sei vorliegend eine Abklärung weder möglich noch zumutbar gewesen. Dies gehe auch aus der Parteibefragung ihres Geschäftsführers hervor. Indem die Vorinstanz die gesamten Umstände, wonach eine Nachfrage beim Berufungsbeklagten nicht mehr möglich und im Übrigen nach dem weiteren treuwidrigen Verhalten des Berufungsbeklagten auch nicht zumutbar gewesen sei, (nicht berücksichtigt habe [so wahrscheinlich zu ergänzen]), habe sie Art. 337 OR nicht richtig angewandt."}