{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n5.4 Die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichtspräsidenten ist demnach auf den Grundlagen zu überprüfen, wie sie im Zeitpunkt seines Entscheides vorlagen. Die Berufungsklägerin beschränkt sich in ihren Vorbringen zu diesem Beweisgegenstand darauf, nochmals ihren Standpunkt zu wiederholen. Der Vorderrichter hat die Unterschiede zwischen den Aussagen von G.___ und H.___ in ihren Schreiben vom 10. und vom 14. November 2014 (Beilagen 26 und 27 zur Klageantwort) und den von ihnen als Zeugen gemachten Aussagen sehr wohl festgestellt und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen angebracht. In der Folge hat der Vorderrichter insbesondere begründet, wieso er nicht auf das sogenannte Geständnisschreiben von H.___ abgestellt hat. Abgestellt hat er schliesslich auf die Aussagen des Zeugen D.___. Auf dessen Aussagen geht die Berufungsklägerin überhaupt nicht ein. Wie der Berufungsbeklagte zudem zutreffend vorbringt, hat der Zeuge H.___ in jenem Zeitraum ab Mitte 2013, in welchem ihm die Berufungsklägerin eine systematische Falschrapportierung vorwirft (Klageantwort BS 7), wahrscheinlich gar nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet (AS 153 und 155, Protokoll Zeilen 40 und 129 und 130). Weiter beruht die vom Berufungsbeklagten zusätzlich geltend gemachte Forderung aus Überstunden auf seinen Arbeitsrapporten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, die Überstunden seien, soweit die Berufungsklägerin die Stundenrapporte nicht selbst abgehakt habe, zumindest in deren Kenntnis nachträglich genehmigt worden. Dies genügt zum Beweis der geleisteten Überstunden und spricht gegen eine Falschrapportierung (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, a.a.O., Art. 321c N 10). Auch darauf geht die Berufungsklägerin überhaupt nicht ein. Es gelingt der Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen somit nicht, aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr hat er den Vorwurf der Falschrapportierung zu Recht nicht als erstellt erachtet.\n6.1 Die Berufungsklägerin hatte die fristlose Kündigung weiter damit begründet, dass der Berufungsbeklagte das am 26. November 2014 zwischen ihm und E.___ geführte Gespräch ohne dessen Einwilligung und ohne dessen Wissen aufgezeichnet habe. Der Amtsgerichtspräsident hielt dazu vorerst fest, dass ein heimlicher Mitschnitt eines Gesprächs zwischen Arbeitnehmer und -geber einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung begründe. Weiter stellte er fest, dass der Berufungsbeklagte nicht habe beweisen können, dass er die Berufungsklägerin vorgängig über die Tonaufnahme des Gesprächs informiert habe. Darauf wendete sich der Vorderrichter der Frage zu, ob die Berufungsklägerin, bevor sie die fristlose Kündigung aussprach, von der Tonaufnahme wusste. Dazu führte er aus, erforderlich sei, dass mindestens ein Umstand, welcher die fristlose Kündigung begründet habe, bereits vor der Aussprache der Kündigung habe bekannt gewesen sein müssen. Die Berufungsklägerin habe also in der Zeitspanne zwischen Beginn des Gesprächs und Aussprache der Kündigung von der Tonaufzeichnung erfahren müssen. Der Berufungsbeklagte behaupte, er habe erst als die Polizei vor Ort gewesen sei und die Kündigung bereits ausgesprochen worden sei, das Aufnahmegerät hervorgeholt und die Aufnahme erwähnt, währenddem die Berufungsklägerin entgegne, Herrn E.___ sei es schon während des Gesprächs aufgefallen, dass der Berufungsbeklagte in seiner Hosentasche herumhantiere und habe deshalb vermutet, er zeichne das Gespräch auf. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, wieso Herr E.___ den Berufungsbeklagten nicht darauf angesprochen habe. Er hätte sich vor der Aussprache einer fristlosen Kündigung zuerst über das tatsächliche Vorliegen einer unerlaubten Tonaufzeichnung zu versichern gehabt. Der am Gespräch ebenfalls anwesende Herr D.___ habe zu Protokoll gegeben, während des Gesprächs nichts von der Aufzeichnung gewusst zu haben. Dies sei erst im Beisein der Polizei bekannt geworden. Diesfalls stelle sich die Frage, ob in diesem Zeitpunkt die Kündigung schon ausgesprochen gewesen sei oder nicht. Der dafür mögliche Zeitraum verkleinere sich jedoch erheblich. Es müsse festgestellt werden, dass der genaue Ablauf von keiner Partei genügend belegt werde und auch nicht mehr detailliert rekonstruierbar sei. Die Beweislast für den die fristlose Kündigung begründenden wichtigen Grund und für den Zeitpunkt dessen Bekanntwerdens liege bei der Berufungsklägerin. Sie habe nicht beweisen können, dass ihr bereits bei Aussprache der fristlosen Kündigung die Aufzeichnung des Gesprächs bekannt gewesen sei."}