{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n5.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die schriftlichen Geständnisse von G.___ vom 10. November 2014 (Beilage 26 zur Klageantwort) und des Subunternehmers H.___ vom 14. November 2014 (Beilage 27 zur Klageantwort) seien klare Urkundenbeweise. Das Geständnisschreiben von G.___ sei vor dem hängigen Prozess erfolgt und die späteren Schutzbehauptungen seiner Zeugenaussage seien nicht zu hören. Schliesslich seien im erwähnten Prozess von G.___, bei dem es ebenfalls um geltend gemachte Überstunden gestützt auf die Arbeitsrapporte gegangen sei, inzwischen sämtliche Forderungen vollumfänglich abgewiesen worden. Es seien die Prozessakten mit der Urteilsbegründung als weitere Beweismittel für wahrheitswidrige Arbeitszeiterfassung des Berufungsbeklagten beizuziehen. Der Berufungsbeklagte habe gar die Rapporte für Herrn G.___ mit gleichen Arbeitszeiten wie bei ihm selbst ausgefüllt, was aus der Handschrift des exemplarisch eingereichten Rapportes der Kalenderwoche 9 mit dem [...]-Vorfall vom 25. Februar 2014 hervorgehe. Zudem habe die Vorinstanz das Schreiben von Herrn H.___ nicht als Urkundenbeweis zugelassen bzw. wegen der Ähnlichkeit des Layouts falsch gewürdigt, indem sie entgegen seiner Zeugenaussage davon ausgegangen sei, er habe es nicht selber verfasst.\n5.3.1 Vorab ist über die von der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, gegen deren Bewilligung sich der Berufungsbeklagte zur Wehr setzt, zu entscheiden. Es betrifft dies die Berufungsbeilagen 5 und 7, die beim Richteramt Thal-Gäu von G.___ gegen die Berufungsklägerin eingereichte Klage vom 22. Februar 2016 (Berufungsbeilage 5) und die Arbeitsrapporte der Kalenderwoche 9 von G.___ und B.___ (Berufungsbeilage 7). Die Berufungsbeilagen 5 und 7 haben bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden und sind demzufolge unechte Noven. In ihrer Berufungsschrift hat die Berufungsklägerin nicht begründet, wieso sie diese nicht schon bei der Vorinstanz eingereicht hat. Die in der Replik nachgeschobene Begründung ist verspätet. Sie ist ausserdem in beiden Fällen unzutreffend. Mit der Klage vom 22. Februar 2016 soll aufgezeigt werden, dass es sich beim Urteil vom 18. August 2016 wie beim Berufungsbeklagten um einen Überstundenprozess handelt. Die Berufungsbeilage 5 soll als Erläuterung zur Berufungsbeilage 4, dem Urteil vom 18. August 2016, vorgelegt werden. Sowohl der Berufungsklägerin wie auch dem Amtsgerichtspräsidenten war es im vorliegenden Verfahren indessen bewusst, dass der Zeuge G.___ selbst einen Prozess mit einem ähnlichen Gegenstand gegen die Berufungsklägerin führte. Einer Erläuterung bedarf es nicht. Eine Begründung, wieso das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wurde, ist nicht ersichtlich.\n5.3.2 Auch im Fall der Arbeitsrapporte der Kalenderwoche 9 von G.___ und B.___ (Berufungsbeilage 7) wird das späte Einreichen erst in der Replik begründet. Auch diese Begründung ist verspätet. Zudem wurde der Arbeitsrapport des Berufungsbeklagten von diesem selbst bereits bei der Vorinstanz zu den Akten gereicht (Klagebeilage 13). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zum Rapport von G.___ führt die Berufungsklägerin aus, dieses Beweismittel sei erst mit dem zwischenzeitlich ergangenen erstinstanzlichen Urteil gegen G.___ relevant geworden. Auch dies trifft nicht zu, hat die Berufungsklägerin doch selbst schon bei der Vorinstanz vorgetragen, der Berufungsbeklagte habe die anderen Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitszeiten negativ beeinflusst. In ihrer Eingabe vom 1. Februar 2016 trug sie gar vor, G.___ sei als Chauffeur des Berufungsbeklagten selbst in die Fälschung der Rapporte involviert gewesen. Es hätten deshalb gute Gründe bestanden, diese Rapporte bereits bei der Vorinstanz einzureichen.\n5.3.3 Schliesslich verlangt die Berufungsklägerin die Edition der Verfahrensakten des von G.___ gegen sie geführten Prozesses (TGZPR.2016.106). Das soeben Gesagte gilt auch für diesen Beweisantrag. Zudem sind einzig Tatsachen Gegenstand des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und nicht der Verlauf eines anderen Prozessverfahrens und die dortige richterliche Beurteilung. Der Beizug dieser Verfahrensakten könnte ausserdem dazu führen, dass Beweismittel in das vorliegende Berufungsverfahren eingebracht würden, die nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen werden dürften. Die entsprechenden, in BS 38 gestellten Beweisanträge der Berufungsklägerin sind daher abzuweisen."}