{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n4.3 Wiederum geht die Berufungsklägerin von einer unzutreffenden Beweislastverteilung aus. Sie hat die von ihr behauptete Falschrapportierung zu beweisen, währenddem es dem Berufungsbeklagten obliegt, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung wachzu halten und den Hauptbeweis dadurch zu vereiteln. Vorliegend sind zwei Beweisthemen zu unterscheiden: Einerseits das frühere Verlassen der Arbeit für eine private Besorgung und andererseits die rapportierten Arbeitsstunden. Ersteres hat der Vorderrichter gestützt auf die Aussagen des Zeugen D.___ zu Recht möglich und in einem gewissen Umfang als üblich erachtet (AS 148, Protokoll Zeilen 72 – 75). Es kommt wohl in den meisten Arbeitsverhältnissen vor, dass private Verrichtungen innerhalb der üblichen Arbeitszeiten vorgenommen werden müssen und der Arbeitsplatz deswegen früher verlassen wird. Ein anderes Thema sind hingegen die rapportierten 10 Arbeitsstunden. Diese würden bedeuten, dass der Berufungsbeklagte von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr ununterbrochen durchgearbeitet haben müsste. Dies ist möglich. Denkbar ist auch, dass der Berufungsbeklagte für einmal auf eine Pause, die ja vorab ein Recht darstellt, das ihm zu seinen Gunsten zusteht, verzichtet hat. Für den Berufungsbeklagten sprechen auch die vorgelegten Arbeitsrapporte. Wenn diese wöchentlich abgegeben wurden, vermögen sie die behaupteten Überstunden grundsätzlich zu beweisen, insbesondere wenn sie vom Arbeitgeber gegengezeichnet wurden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362, Zürich Basel Genf 2012, Art. 321c N 10). Jedenfalls sah sich die Berufungsklägerin bis im November 2014 weder an diesem noch an anderen Tagen veranlasst, die Rapporte des Berufungsbeklagten in Zweifel zu ziehen. Aus diesen geht hervor, dass der Berufungsbeklagte an diesem Tag 10 Stunden gearbeitet hat. Die Berufungsklägerin hätte dies widerlegen müssen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Mit zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Berufungsbeklagte auf den Baustellen unter grossem zeitlichen Einsatz gute Arbeit leistete (Klagebeilagen 10 und 20; Zeugin F.___ AS 170, Protokoll Zeilen 21 – 37; so auch E.___, AS 137, Protokoll Zeile 14). Unter diesen Umständen erscheint die Folgerung des Vorderrichters, die Berufungsklägerin habe den Beweis dafür, dass der Berufungsbeklagte am 25. Februar 2014 seine Arbeitszeit falsch rapportiert habe, nicht als unrichtig. Es bleiben zu starke Zweifel bestehen, dass der Berufungsbeklagte an diesem Tag nicht doch 10 Stunden oder jedenfalls annähernd und aufgerundet 10 Stunden gearbeitet hat. Die aus der Entdeckung der Quittung von [...] entstandene Vermutung, der Berufungsbeklagte habe die Arbeitsrapporte wahrheitswidrig ausgefüllt, lässt sich nicht zum Beweis erhärten.\n5.1 Zu dem von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwurf der allgemeinen Falschrapportierung und Falschbeeinflussung der Mitarbeiter führte der Amtsgerichtspräsident aus, wie soeben festgestellt, habe die Berufungsklägerin nicht beweisen können, dass der Berufungsbeklagte bei den Vorfällen vom 30. Oktober 2014 (Geschwindigkeitsbusse) und vom 25. Februar 2014 ([...]-Einkauf) zu viele Stunden rapportiert habe. Es blieben somit einzig die Schreiben und Zeugenaussagen der Herren G.___ und H.___ sowie die Zeugenaussage von Herrn D.___ zu prüfen. Herr H.___ und Herr G.___ hätten in ihren Schreiben vom 14. November 2014 und vom 10. November 2014 gestanden, Arbeitspausen nicht rapportiert zu haben und somit jeweils zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben zu haben. In seiner Zeugenaussage habe Herr G.___ gestanden, das Schreiben sei von Herrn E.___ verfasst und es sei ihm angedroht worden, wenn er das Dokument nicht unterzeichne, werde ihm gekündigt. An der Glaubwürdigkeit beider Zeugen müssten Zweifel angebracht werden. Herr G.___ führe in ähnlicher Sache einen Prozess gegen die Berufungsklägerin. Auch bezüglich der Aussage von Herrn H.___ seien Zweifel anzubringen. Gemäss eigener Aussage habe er sein Schreiben vom 14. November 2014 selbst verfasst. Dieses sehe den anderen Schreiben der Berufungsklägerin indessen auffallend ähnlich. Zum Vergleich könne etwa die Urkunde 19 herbeigezogen werden. Als tauglicher Beweis bleibe einzig die Zeugenaussage von Herrn D.___. Dieser gebe zur Auskunft, er könne nicht bestätigen, dass der Berufungsbeklagte Arbeitszeiten öfters nicht eingehalten habe. Ihm sei nie etwas aufgefallen. Einzig das Kaffeetrinken während der Arbeit habe öfters zu Diskussionen geführt. Es würde somit kein verwertbarer Beweis dafür vorliegen, dass der Berufungsbeklagte täglich systematisch zu viele Arbeitsstunden rapportiert habe."}