{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n3.3 Vorab sind einige Bemerkungen zu den Beweisregeln anzubringen. Die von der Berufungsklägerin behauptete Falschrapportierung ist von ihr zu beweisen, währenddem es dem Berufungsbeklagten obliegt, den Gegenbeweis zum Beweis der beweisbelasteten Gegenpartei zu erbringen, wobei es genügt, wenn beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der beweisbelasten Partei entstehen, so dass der Hauptbeweis nicht erbracht ist (BGE 130 III 321 E. 3.4). Die Berufungsklägerin übersieht mit ihren Vorbringen, dass sie den Beweis dafür erbringen muss, dass der Berufungsbeklagte den Rapport falsch ausgefüllt hat. Diesem Beweis kam sie mit dem Arbeitsrapport und der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung recht nahe. Dem Berufungsbeklagten ist mit seinen Einwendungen allerdings der Gegenbeweis gelungen. Jedenfalls hat er beim Vorderrichter zu Recht Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises erwecken können. Denn der Zeuge D.___ hat sich nach Vorlage der WhatsApp-Konversation schliesslich doch an die Situation in Altbüron erinnert und letztlich bestätigt: «Die Whatsapp-Unterhaltung ist zutreffend» (AS 147, Protokoll Zeile 47). Nichts abgeleitet werden kann aus dem Ort der Geschwindigkeitsübertretung in Härkingen in Fahrtrichtung Luzern. Dieser Ort liegt auf dem Weg nach [...], [...] und nach Altbüron. Der Vorderrichter hat demnach den der Berufungsklägerin obliegenden Beweis für den wichtigen Grund der fristlosen Kündigung zu Recht nicht als erbracht betrachtet. Was an dieser Folgerung falsch sein soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf. Sie macht es insbesondere auch nicht, indem sie mit einem späteren Absenden der Whatsapp-Nachricht vom Zuhause des Berufungsbeklagten aus eine weitere, neue mögliche Sachverhaltsvariante ins Spiel bringt. Mehr als eine Möglichkeit, die indessen durch keine Anhaltspunkte gestützt wird, ist dies nicht. Schliesslich wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, die Offenlegung der Standortdaten des Mobiltelefons des Berufungsbeklagten zu verlangen. Damit wäre es ihr allenfalls gelungen, aufzuzeigen, dass der Berufungsbeklagte nicht nach Altbüron gefahren ist und hätte so dessen Gegenbeweis entkräften können oder gar ihren Hauptbeweis, dass er nicht mehr an der Arbeit war und den Rapport gefälscht hat, erbringen können. Einen solchen Beweisantrag hat sie indessen nie gestellt. In Bezug auf die Falschrapportierung im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsübertretung hat der Vorderrichter den Sachverhalt somit richtig festgestellt.\n4.1 In Bezug auf die Quittungen des Einkaufs im [...] am 25. Februar 2014, um 16.23 Uhr in [...], hielt der Amtsgerichtspräsident zunächst fest, dass der Berufungsbeklagte nicht bestritten habe, zur genannten Zeit im [...] Waren abgeholt und an diesem Tag 10 Arbeitsstunden rapportiert zu haben. Der Berufungsbeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er sei an diesem Tag um 5.30 Uhr zur Baustelle in […] losgefahren, habe um 6.00 Uhr auf der Baustelle mit der Arbeit begonnen und um 16.00 Uhr auf der Baustelle [...] in [...] Feierabend gemacht. Dies sei ihm von Herrn D.___ und Herrn E.___ erlaubt worden. Der Zeuge D.___ habe sich an diesen speziellen Fall nicht erinnern können. Nach dessen Aussagen sei es jedoch öfters vorgekommen, dass jemand früher nach Hause gegangen sei oder aus einem anderen Grund den Arbeitsplatz früher verlassen habe. Das Firmenfahrzeug hätte denn auch von den Mitarbeitern privat benutzt werden dürfen. Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Zeuge widerspreche somit im Grundsatz ihrer Behauptung, dem Berufungsbeklagten sei es nicht erlaubt gewesen, an diesem Tag Möbel abholen zu gehen und er habe deshalb wahrheitswidrig 10 Arbeitsstunden rapportiert. Hingegen sei es durchaus fraglich, ob die vagen Aussagen von Herrn D.___ zu diesem Punkt als Beweis genügen würden, dass der Berufungsbeklagte seine Stunden wahrheitsgetreu aufgeschrieben habe. Die vom Berufungsbeklagten vorgelegten und von Herrn E.___ unterschriebenen Arbeitsrapporte würden jedoch grundsätzlich beweisen, dass er am besagten Tag 10 Stunden für die Berufungsklägerin gearbeitet habe, was von ihr auch unterzeichnet worden sei. Es läge an ihr, diesen Beweis umzustossen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung zu beweisen. Der von ihr vorgebrachte Zeuge D.___ spreche nicht für ihre Behauptungen. Die Darstellung des Berufungsbeklagten, wonach er 10 Stunden gearbeitet habe, bevor er beim [...] die Waren abgeholt habe, sei daher durchaus möglich.\n4.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, das Beweisergebnis der Vorinstanz würde voraussetzen, dass der Berufungsbeklagte ununterbrochen und über Mittag durchgearbeitet hätte, was so mit dem Arbeitsgesetz und dem geltendem GAV nicht zulässig wäre und von ihr nie toleriert und schon gar nie bewilligt worden wäre. Diese zwingenden Bestimmungen seien auch dem Berufungsbeklagten als Teamleiter bekannt gewesen und sie habe von ihm deren Einhaltung erwarten dürfen. Der Zeuge D.___ habe denn auch in keiner Weise bestätigt, dass für den 25. Februar 2014 tatsächlich eine solche Erlaubnis effektiv gegeben worden sei, geschweige denn, dass der Berufungsbeklagte über den Mittag habe durcharbeiten dürfen. Dass der Berufungsbeklagte an jenem Tag insgesamt 10 Stunden Arbeitszeit, mithin auch Überstunden geleistet habe, sei eine höchst unwahrscheinliche Behauptung des Berufungsbeklagten. Der Beweis der Überstunden sei ihm durch die aufgefundene Quittung nicht gelungen bzw. habe die Berufungsklägerin mit den Quittungen vom [...] und den geltenden Regelungen über die Mittagszeit zumindest sehr starke Zweifel anbringen können, dass der Berufungsbeklagte an jenem Tag nicht 10 Stunden gearbeitet und Überstunden geleistet habe."}