{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vor-instanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2. Der Berufungsbeklagte erachtete die fristlose Kündigung vom 26. November 2014 für ungültig und machte deshalb bei der Vorinstanz den um die Leistungen der Arbeitslosenkasse reduzierten Lohn für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 geltend. Seit 1. Februar 2015 hat er eine neue Festanstellung. Die Berufungsklägerin hatte als Gründe für die fristlose Kündigung eine Geschwindigkeitsübertretung zu einem Zeitpunkt, welcher mit dem Arbeitsrapport nicht vereinbar war, eine Quittung für einen Einkauf bei [...] während der Arbeitszeit, allgemeine Falschrapportierung und Beeinflussung der Mitarbeiter sowie eine heimliche Tonaufnahme während des Gesprächs vom 26. November 2014 genannt.\n3.1 In Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung, welche eine Falschrapportierung aufdecken soll, hat der Amtsgerichtspräsident zunächst als unbestritten festgehalten, dass der Berufungsbeklagte am 30. Oktober 2014, um 15.22 Uhr in Hägendorf eine Geschwindigkeitsübertretung begangen und dass er am selben Tag im Arbeitsrapport 8 ¼ Stunden Arbeitszeit auf der Baustelle in Muttenz eingetragen hat. Weiter führte der Vorderrichter aus, der Berufungsbeklagte habe zur Stützung seines Einwandes, er sei von Muttenz auf eine Baustelle in Altbüron gerufen worden, eine WhatsApp-Konversation, welche zwischen 17.03 und 17.04 Uhr zwischen dem Vorgesetzten D.___ und ihm stattgefunden habe, ins Recht gelegt. In seiner Zeugenbefragung habe sich D.___ zunächst nicht erinnern können, ob er den Berufungsbeklagten an jenem Tag nach Altbüron bestellt habe. Nach der Vorlage der WhatsApp-Konversation habe der Zeuge D.___ jedoch ausgesagt, es sei durchaus möglich, dass er den Berufungsbeklagten an diesem Tag nach Altbüron geschickt habe, weil es sich auf dem Bild um den von diesem beschriebenen Abfluss handle. Damit gelinge dem Berufungsbeklagten der Beweis, dass er am 30. Oktober 2014 nach Altbüron bestellt worden sei und um 15.22 Uhr noch nicht nach Hause unterwegs gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe den Beweis für den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung, nämlich dass der Berufungsbeklagte an diesem 30. Oktober 2014 nicht nach Altbüron, sondern direkt nach Hause gefahren sei, nicht erbracht.\n3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beweis gestützt auf die Aussage des Zeugen D.___ und die WhatsApp-Konversation des Berufungsbeklagten erbracht sei, dass dieser nach Altbüron bestellt worden sei. Die WhatsApp-Konversation belege nicht, dass der Berufungsbeklagte in Altbüron war. Auch der Zeuge D.___ habe dies so für den 30. Oktober 2014 nicht bezeugen können. Zudem sei der Arbeitsort im Arbeitsrapport falsch ausgewiesen worden. Es liege nahe, dass der Berufungsbeklagte rund zwei Stunden nach der Geschwindigkeitsübertretung, die er auf dem Heimweg bemerkt habe, zu seinem eigenen Schutz ein früheres Bild der Baustelle Altbüron verschickt habe, und die WhatsApp-Konversation so zu seinen Gunsten initiiert habe. Im Übrigen hätte es der Berufungsbeklagte in der Hand gehabt, durch die Offenlegung der eigenen Metadaten des Mobiltelefons den genauen Aufenthalt zur Zeit der WhatsApp-Konversation zu beweisen."}