{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-71_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135887&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "819d1cc68d4dc5c0e9d926b479a8ea1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:53", "Checksum": "3bd34a07d83cc148a4f88a367b09b5bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.06.2017 ZKBER.2016.71\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nI.\n1.1 B.___ war seit dem Jahr 2011 bei der A.___ GmbH als Elektromonteur angestellt. Nach einer Besprechung mit E.___, dem Geschäftsführer der A.___ GmbH, kündigte ihm dieser am 26. November 2014 fristlos.\n1.2. Mit Klage vom 6. Mai 2015 machte B.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die A.___ GmbH (im Folgenden die Beklagte) geltend.\n2.1 Am 2. Mai 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Der Kläger stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Monate November 2014 bis Januar 2015 den Bruttolohn, unter Abzug der von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Leistungen, ausmachend den Betrag von CHF 6‘532.75 brutto, Restbetrag in Höhe von CHF 10‘732.85 brutto zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. November 2014 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die geleisteten Überstunden und verarbeiteten Tableaus den Betrag von CHF 9‘336.00 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2014 zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n2.2 Die Nebenklägerin, die Arbeitslosenkasse C.___, stellte sinngemäss folgendes Rechtsbegehren:\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Nebenklägerin den Betrag von CHF 5‘984.30 netto (brutto ausmachend CHF 6‘532.75) zu bezahlen.\n2.3 Die Beklagte beantragte, die Klage sei mit Ausnahme von CHF 1‘149.00 für den Novemberlohn 2014 (1. - 26. November 2014) vollumfänglich abzuweisen, u.K.u.E.F.\n3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 2. Mai 2016 folgendes Urteil:\n1. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 20‘068.85 (brutto) zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. November 2014 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte hat der Nebenklägerin, Arbeitslosenkasse C.___, den Betrag von CHF 6‘532.75 (brutto) zu bezahlen.\n3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Ziegler, Olten, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10‘401.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n4. Der Kläger, hat der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst, Feldbrunnen, eine reduzierte Parteientschädigung (für das Obsiegen im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen) von CHF 583.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (von nun an die Berufungsklägerin) am 31. August 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Ziffer 1 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben und die Zahlung auf CHF 1'149.- für den Novemberlohn 2015 (1.-26.11.2014) nach erfolgter Verrechnung mit liquiden Gegenforderungen zu reduzieren.\n2. Ziffer 2 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben.\n3. Das Rechtsbegehren 1 betreffend Lohnforderung und das Rechtsbegehren 2 betreffend Überstunden der Klage des Berufungsbeklagten (Klägers) gemäss Eingabe anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 sowie das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten (Nebenklägers) vom 2. Mai 2016 seien abzuweisen und die Rechtsbegehren 1 und 2 des Berufungsklägers vom 2. Mai 2016 seien gutzuheissen.\n4. Ziffer 3 und 4 des Entscheids des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, Ziff. 4 gemäss Antrag zu korrigieren und die Parteientschädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (Kläger und Nebenkläger).\n5.1 Der Kläger (von nun an der Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 5. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F.\n5.2 Die Nebenklägerin liess sich nicht mehr vernehmen.\n5.3 Am 25. Oktober 2016 reichte die Berufungsklägerin eine Replik ein.\n6.1 Die Berufungsklägerin stellt in der Berufungsschrift verschiedenste Beweisanträge, teils bei der Vorinstanz bereits gestellte, teils neue. Zu den Noven im Berufungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1). Schliesslich sind Noven, auch wenn die Untersuchungsmaxime gilt, nur nach den Voraussetzungen des Art. 317 ZPO zulässig; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2)."}