Der Ehemann unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Antragsgemäss hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung auszurichten. Der geltend gemachte Betrag von CHF 2‘952.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2‘952.70 zu bezahlen.