Der Berufungskläger begründet seine Berufung bezüglich der Grundbuchsperre lediglich mit dem Argument, dass es keine Veranlassung für die Grundbuchsperre gebe, da die Schuldneranweisung nicht erfolgen dürfe. Nachdem die Schuldneranweisung zu Recht erfolgt ist (vergl. Ziffer 3 hievor), entbehrt die Rüge jeder Grundlage. Auch die in den Raum gestellte Aussage, es sei zu beachten, dass eine Grundbuchsperre für den Eigentümer gegenüber der hypothezierenden Bank jeweils negative Auswirkungen habe, vermag weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) des Vorderrichters zu begründen. 5. Der Ehemann unterliegt mit seiner Berufung vollständig.