Jedenfalls begründet der Hinweis darauf, dass der Eigentümer und Vermieter in der Lage sein müsse, umgehend zu handeln, wenn Mietzinszahlungen nicht eingehen, keinen Grund für eine differenzierte Betrachtungsweise. Dies insbesondere, da sich die Berufungsbeklagte bei ihrer Bereitschaft behaften lässt, dem Berufungskläger einen allfälligen Zahlungsrückstand unmittelbar mitzuteilen bzw. den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen (Eingabe vom 10. Juni 2016). 4.1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte den Antrag gestellt, es sei das Grundbuchamt [Ort U.___] anzuweisen, über die Liegenschaft [n, Nr. x/y], eine Grundbuchsperre einzutragen.