nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben. Dazu sagt der Berufungskläger gar nichts, sondern wiederholt lediglich, er habe die Unterhaltsbeiträge bezahlt, wenn auch teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen. Im Weitern legt der Berufungskläger nicht nachvollziehbar dar, worin der Unterschied einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu einer Schuldneranweisung an den Mieter besteht. Jedenfalls begründet der Hinweis darauf, dass der Eigentümer und Vermieter in der Lage sein müsse, umgehend zu handeln, wenn Mietzinszahlungen nicht eingehen, keinen Grund für eine differenzierte Betrachtungsweise.