In seiner Berufung macht der Ehemann geltend, es sei nicht richtig, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Tatsache sei lediglich, dass er seine Zahlungen teilweise verspätet oder in mehreren Teilzahlungen überwiesen habe. Demnach seien keine Unterhaltsbeiträge ausstehend und die Feststellung des Vorderrichters, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei demnach falsch. Bei der Verhältnismässigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass die Schuldneranweisung an den Mieter einen grösseren Eingriff darstelle als dies bei einer Schuldneranweisung an den Arbeitgeber der Fall sei.