Der Vorderrichter hat den Antrag der Ehefrau auf Schuldneranweisung im Grundsatz gutgeheissen. Er hat dies damit begründet, dass sich aufgrund der Eingaben und der Akten (Betreibungen, Arrestlegungen etc.) ergebe, dass der Beklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen teilweise nicht sowie schleppend resp. verspätet nachkomme. Der Beklagte selbst gestehe zudem ein, die Unterhaltsbeiträge verspätet resp. nur in Teilbeträgen bezahlt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 28. Juni 2016 Ziff. 2 und 3). Dieses Verhalten reiche gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auf jeden Fall für die Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art.