Am 10. Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte dem Vorderrichter beantragt, die Mieter der Liegenschaft [n, Nr. x/y], seien anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen. Sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Zur Begründung hat sie ausgeführt und mit Urkunden belegt, dass der Ehemann die gemäss richterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht vollumfänglich und schon gar nicht rechtzeitig bezahle. Eine Besserung der Zahlungsmoral sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten.