In der Berufung behauptet der Ehemann lediglich, er habe die Situation nicht verschuldet und früher oder später werde die Bank betreibungsrechtliche Schritte einleiten. Der Berufungskläger setzt sich damit mit der Argumentation des Vorderrichters nur ungenügend auseinander. Er versucht weder darzulegen, weshalb die Bank [...] die Kündigung ausgesprochen hat noch wie die Situation zwischen der Bank und ihm aussieht. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb unbegründet. 3.1 Am 10. Juni 2016 hat die Berufungsbeklagte dem Vorderrichter beantragt, die Mieter der Liegenschaft [n, Nr. x/y], seien anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen.