BGE 138 III 374 E. 4.3). 2.2 Der Berufungskläger wiederholt im Wesentlichen, das bereits bei der Vor-instanz Vorgebrachte, nämlich, dass die Bank [...] die Hypothekardarlehen gekündigt habe, und dass er wegen der Grundbuchsperre keine Umfinanzierung vornehmen könne. Der Vorderrichter geht davon aus, dass der Berufungskläger seine derzeitige Situation selber zu verantworten habe. Zudem lege der Berufungskläger die aktuelle Situation zwischen der Bank und ihm nicht dar. In der Berufung behauptet der Ehemann lediglich, er habe die Situation nicht verschuldet und früher oder später werde die Bank betreibungsrechtliche Schritte einleiten.