Eine Umfinanzierung sei daher dringend notwendig, diese sei aufgrund der bestehenden Grundbuchsperren jedoch nicht möglich. 1.3 Der Vorderrichter hat den Antrag abgewiesen und in seiner Verfügung vom 11. August 2016 ausgeführt, die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei grundsätzlich möglich. Sie sei jedoch nur zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert hätten, wobei eine arglistige Veränderung der Sachlage durch Handlungen des Abänderungsgesuchstellers unbeachtlich sei.