Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Berufungskläger den Antrag, die Grundbuchsperre auf der Parzelle [Liegenschaft a], sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe von der Bank [...] am 14. August 2015 per 30. November 2015 die Kündigung der Hypothekardarlehen erhalten. Glücklicherweise habe er einen Aufschub erwirken können, jedoch keine abschliessende Lösung mit der Bank gefunden. Demnach sei davon auszugehen, dass diese innert absehbarer Zeit vollstreckungsrechtliche Massnahmen einleiten werde. Eine Umfinanzierung sei daher dringend notwendig, diese sei aufgrund der bestehenden Grundbuchsperren jedoch nicht möglich.