II. 1.1 Anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach u.a. die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [a], welche mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Juli 2014 angeordnet worden war, aufrechterhalten werden sollte. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist und somit gültig sei. Es wurde festgestellt, dass die Liegenschaft [a], weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegt sei. 1.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Berufungskläger den Antrag, die Grundbuchsperre auf der Parzelle [Liegenschaft a], sei aufzuheben.