Am 11. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung: Der Beklagte hat dem Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar! – Kopien sämtlicher Mietverträge inkl. Zusatzvereinbarungen und Mietzinsanpassungen, aus welchen sich die aktuell geschuldeten Mietzinsen ergeben sowie zusätzlich Belege (Bankauszüge) über alle Mietzinszahlungseingänge der Monate Mai bis und mit Juli 2016, beides betr. die Liegenschaft [n, Nr. x], einzureichen.