Am 10. Juni 2016 beantragte die Ehefrau, auf der Liegenschaft [n, Nr. x/y], sei eine Grundbuchsperre einzutragen. Im Weitern seien die Mieter der Liegenschaft an der [Liegenschaft n, Nr. x/y], anzuweisen, die monatlichen Mietzinse an sie zu bezahlen und sie sei auf ihrer Bereitschaft zu behaften, den monatlich CHF 12‘000.00 übersteigenden Betrag an den Ehemann zu bezahlen. Am 11. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung: Der Beklagte hat dem Gericht bis spätestens Freitag, 26. August 2016 - Frist nicht erstreckbar!