Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei ihm zu erlauben, auf der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft [d], eine Umschuldung vorzunehmen. Er verlangte den Erlass einer superprovisorischen Anordnung, was mit Verfügung vom 11. Januar 2016 abgewiesen wurde. Mit Vereinbarung vom 18. Januar 2016 konnten sich die Parteien bezüglich eines Gläubigerwechsels aussergerichtlich einigen. Auf gemeinsamen Antrag hin, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2016 die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Liegenschaften [g], und [h], mit einer Grundbuchsperre belegt.