Am 5. Juni 2015 beantragte der Ehemann, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], sei aufzuheben und es sei im Gegenzug dazu die Liegenschaft [h], mit einer Grundbuchsperre zu belegen. Nach Eingang diverser Unterlagen und der Stellungnahme der Ehefrau wies der Amtsgerichtspräsident am 27. August 2015 den Antrag des Ehemannes vom 5. Juni 2015 derzeit ab. Am 4. November 2015 wies er den Antrag definitiv ab. 1.3 Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 stellte der Ehemann den Antrag, es sei ihm zu erlauben, auf der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft [d], eine Umschuldung vorzunehmen.