Der Ehemann wurde bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Er ordnete daraufhin die Grundbuchsperren an bzw. wies das Grundbuchamt [Ort R.___] an, die Grundbuchsperren auf den Liegenschaften [g], [h], [i], und [k], aufzuheben. Das Grundbuchamt [Ort S.___] wurde angewiesen, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [m] aufzuheben. 1.2 Am 5. Juni 2015 beantragte der Ehemann, die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft [d], sei aufzuheben und es sei im Gegenzug dazu die Liegenschaft [h], mit einer Grundbuchsperre zu belegen.